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> AGB (Hausordnung)
 

1. Geltungsbereich der Hausordnung

a. Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung (sowie für das Betreten genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätze und Wege dorthin) des Veranstalters Fa. Evenoc UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter.

b. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsfläche in sonstigen Fällen betreten wird.

c. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter. Der eingesetzte Ordnungsdienst bzw. Sicherheits-dienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften.

 

2. Eintrittskarten

Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.

 

3. Einlass des Besuchers

a. Einlass ist nur für Besucher ab 18 Jahren. Eine Bestätigung der Erlaubnis durch Erziehungsbe-rechtigte für Minderjährige ist nicht ausreichend.

b. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt und nur dann und solange, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt.

c. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse ein.

d. Der Veranstalter bzw. Ordnungsdienst ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Le-gitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.

e. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn

(1) der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,

(2) der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,

(3) der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,

(4) der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschen-den Mitteln steht,

(5) der Besucher Waffen oder verbotene Gegenstände bei sich führt,

(6) gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,

(7) der Besucher erkennbar beabsichtigt, die den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,

(8) der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist,

(9)  im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.

In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

 

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4. Aufenthalt des Besuchers

a. Der Besucher hat die Eintrittskarte nach dem Einlass weiterhin bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

b. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.

c. Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes sind unbedingt Folge zu leis-ten.

d. Gekennzeichnete Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder miss-braucht werden.

e. Es ist dem Besucher verboten,

(1) den Veranstaltungsablauf zu stören,

(2) in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,

(3) strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,

(4) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden

(5) Anlagen und Einrichtungen zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen.

(6)  das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,

(7)  Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,

(8)  Dritte zu fotografieren, zu filmen oder das gesprochene Wort aufzuzeichnen,

(9)  die Veranstaltung aufzuzeichnen,

(10) Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,

(11)  außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.

f.  Bei Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

g. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

5. Verbotene Gegenstände

a. Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:

(1) Waffen.

(2) Gegenstände, die ähnlich einer Waffe verwendet werden können.

(3) Drogen und Betäubungsmittel.

(4) Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material, Fackeln.

(5) Stangen, Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich,

(6) Sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Infosektion auf der Webseite der Veranstaltung zugelassen.

(7) Fahnen, Plakate, Spruchbänder und dergleichen.

(8) Einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrück-lich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veran-stalters vorzulegen).

(9) Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrück-lich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veran-stalters vorzulegen).

(10) Masken und Motorradhelme.

(11) Elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können

(12) Filmkameras, die über die üblichen Handykameras oder kleinen handlichen Kameras hinausgehen.

(13) Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. me-dizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.

(14) Tiere jeder Art und Größe, soweit es sich nicht erkennbar um einen Blindenhund handelt.

(15) Sonstige Gegenstände, die geeignet sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstal-tung zu stören.

b. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszu-schließen.

c. Soweit der Besucher Gegenstände beim Veranstalter abgibt, erfolgt die Verwahrung auf Risiko des Besuchers. Der Veranstalter haftet für die Verwahrung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

6. Aufzeichnungen des Veranstalters

a. Der Veranstalter erstellt während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher und stellt diese auf seinen Internetpräsenzen

• http://www.westerwaelder-oktoberfest.de

• und der Facebook-Fanpage https://www.facebook.com/westerwaelderoktoberfest

öffentlich zur Verfügung. Der Besucher ist hiermit einverstanden.

b. Ebenso erstellen externe Fotodienstleister Fotos und Videos, die auf den üblichen Webseiten verteilt werden.

 

7. Sicherheit, Lärmschutz

a. Dem Besucher wird empfohlen, sich bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den vorhan-denen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen.

b. Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.

c. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Ge-sundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Dem Besucher wird empfohlen, Gehörschutz zu tragen und ggf. selbst mitzubringen. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittel-barer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich sein kann.

 

8. Haftung des Veranstalters

a. Der Veranstalter haftet nicht für Personen- und Sachschäden. Diese Haftungsausschlüsse gelten auch für die Gehilfen des Veranstalters.

b. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände, insbesondere bei zur Verfügung gestellten  Garderobencontainern, haftet der Veranstalter nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat. Bei einer Verwahrung von am Einlass einbehaltenen Gegenständen haftet der Veranstalter nicht für leichte Fahrlässigkeit für sich oder seine Gehilfen.

c. Für die Garderobe wird keine Haftung für in der abgegebenen Garderobe (Kleidungsstücke, Ta-schen) enthaltenen Wertsachen, Schmuck, Handys, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Ausweise oder Schlüssel übernommen.

 

Stand: April 2018

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